WEF-Vorbezug
Mit dem WEF-Vorbezug holen Sie Geld aus der Pensionskasse, um selbst bewohntes Eigentum zu kaufen, zu bauen oder eine Hypothek zurückzuzahlen.
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Regeln im Überblick
| Regel | Wert |
|---|---|
| Mindestbetrag | CHF 20'000 |
| Wie oft | alle 5 Jahre |
| Bis wann | bis 3 Jahre vor dem Anspruch auf Altersleistungen |
| Ab Alter 50 | Höchstbetrag: die Hälfte des heutigen Guthabens oder Ihr Guthaben mit 50. |
| Wofür | selbst bewohntes Eigentum, Amortisation der Hypothek |
Alternative: Vorbezug oder Verpfändung
Geld aus der Pensionskasse erhalten Sie durch einen Vorbezug. Ihre Altersrente sinkt. Oft sinkt auch der Schutz bei Invalidität und Tod. Das Geld bleibt bei einer Verpfändung in der Kasse. Das Geld geht nur an die Bank, wenn Sie die Hypothek nicht zahlen. Die Bank gewährt mit einer Verpfändung oft eine höhere Hypothek.
Rückzahlung und Steuern
Der Kanton besteuert den Vorbezug als Kapitalleistung, getrennt vom übrigen Einkommen. Später müssen Sie beim Verkauf des Heims den Vorbezug an die Pensionskasse zurückzahlen. Eine Veräusserungsbeschränkung wird dafür im Grundbuch vermerkt.
Wie die Bank damit umgeht
Ein Vorbezug gilt als Eigenkapital, aber nicht als hartes Eigenkapital. Für mindestens 10 % des Kaufpreises brauchen Sie anderes Geld. Nutzen Sie den Tragbarkeitsrechner unter «Ich weiss mehr», um Ihren Fall zu prüfen.
Fragen, die oft gestellt werden
Ab 50: Wie viel darf ich vorbeziehen?
Ab 50 ist der Bezug entweder auf Ihr Guthaben mit 50 oder auf die Hälfte des heutigen Guthabens begrenzt. Der höhere Betrag gilt.
Ist ein Vorbezug für eine Ferienwohnung zulässig?
Nein. Sie dürfen nur vorbeziehen, wenn Sie das Eigentum selbst bewohnen.
