Eigenmietwert Zug
Der Eigenmietwert beträgt mindestens 60 % des Marktmietwerts und wird auf das zulässige Minimum festgesetzt. Der Marktmietwert entspricht in der Regel 5 % des Verkehrswerts.
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Berechnung und Grundlage
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Grundlage | Marktmiete (in der Regel 5 % des Verkehrswerts) |
| Berechnung | 60 % der Marktmiete |
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Wissenswertes
- Bei unbekannter Marktmiete ergibt die Regel 3 % des Verkehrswerts, nämlich 60 % von 5 %.
- Dauerhafte Unternutzung von Objekten ab 5 Zimmern führt zu einer Reduzierung des Marktmietwerts.
- Sobald die Eigenmietwertbesteuerung abgeschafft wird, entfällt der kantonale Mieterabzug.
Die Aufhebung
Am 1. April 2026 hat der Bundesrat entschieden, dass die Reform am 1. Januar 2029 in Kraft tritt. Für den Eigenmietwert gelten bis dahin die heutigen Regeln. Die Regel des Kantons Zug gilt bis dahin weiter. Welche Änderungen es gibt
Rechtsgrundlage
§ 6 und § 7 StGV; § 20 Abs. 2 StG. Quelle: ESTV Kantonsblatt Zug, Stand Februar 2026.
