Eigenmietwert Zürich
Der Eigenmietwert beträgt höchstens 70 % des Marktwerts. Er wird schematisch und formelmässig nach der Weisung des Regierungsrats bemessen. Bei Unternutzung wird ein angemessener Einschlag gewährt.
Geschrieben am , zuletzt nachgeführt am
Berechnung und Grundlage
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Grundlage | Formel nach Schätzung (Land- und Zeitbauwert) |
| Berechnung | nach der amtlichen Bewertung |
Für alle Liegenschaften gibt es keinen festen Prozentsatz. Die Steuerverwaltung nennt Ihren Wert in der Bewertung.
Nützliche Informationen
- Für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum gelten gemäss ESTV-Dossier 3,5 % beziehungsweise 4,25 % des Verkehrswerts aus Land- und Zeitbauwert.
- Die Weisung 2026 gilt ab Steuerperiode 2026. In den vorliegenden Quellen fehlen die Sätze dieser Weisung.
- Gemäss ESTV-Dossier wird für Wohnungen im eigenen Mehrfamilienhaus die Vergleichsmiete mit einem Einschlag von 30 % angesetzt.
Die Aufhebung
Der Bundesrat entschied am 1. April 2026, dass die Reform am 1. Januar 2029 in Kraft tritt. Die heutigen Regeln für den Eigenmietwert bleiben bis dahin in Kraft. Die Regel des Kantons Zürich gilt bis dahin weiter. Die Änderungen
Rechtsgrundlage
§ 21 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 StG. Die Quelle ist ESTV Kantonsblatt Zürich, Stand Februar 2026.
