Grundstückgewinnsteuer Freiburg
Der Gewinn wird proportional nach Besitzesdauer besteuert: 22% bis 2 Jahre, sinkend bis 10% bei mehr als 15 Jahren. Die Gemeinden erheben zusätzlich 60% der Kantonssteuer.
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Vom Verkaufspreis ziehen Sie den Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen ab.
CHFIn ganzen Jahren seit dem Kauf.
JahreDie Steuer hängt vom Gewinn und von der Besitzdauer ab.
Tarif für den Kanton Freiburg
| Besitzdauer ab | Satz |
|---|---|
| 0 Jahren | 22 % |
| 2 Jahren | 20 % |
| 4 Jahren | 18 % |
| 6 Jahren | 16 % |
| 8 Jahren | 14 % |
| 10 Jahren | 12 % |
| 15 Jahren | 10 % |
Steuerfuss
Auf jeden Franken Kantonssteuer erheben die Gemeinden 60 Rappen Zuschlag. Damit entspricht die Gesamtsteuer dem 1,6-Fachen des Satzes im Kanton.
Wissenswertes
- Genau 2, 4, 6, 8, 10 oder 15 Jahre: In diesen Fällen gilt noch der höhere Satz.
- Steuerfrei sind Gewinne unter CHF 6'000 pro Kalenderjahr.
- Für Objekte mit weniger als 5 Jahren Besitz erhöht sich die Steuer um 40%, wenn die Gewinne im Jahr CHF 400'000 übersteigen. Der Aufschlag gilt für den Mehrbetrag.
- Wenn der Erwerb länger als 15 Jahre zurückliegt, kann der Steuerwert eines Zeitpunkts herangezogen werden, der mindestens 4 Jahre vor dem Verkauf liegt.
- Wird in der Schweiz eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft als Ersatz beschafft, verschiebt sich die Steuer.
Rechtsgrundlage
Für die direkten Kantonssteuern gilt das Gesetz vom 6. Juni 2000. Die Bezeichnung lautet DStG (französisch LICD). Genannt werden Art. 51 DStG sowie Art. 18 LICo. Die Quelle ist: ESTV Kantonsblatt Freiburg (Stand Februar 2026).
Zusätzliche Steuern im Kanton Freiburg
Weitere Kantone
Oft gestellte Fragen
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg: Wer zahlt sie?
Der Verkäufer zahlt. Kanton und Gemeinden erheben sie im Kanton Freiburg.
