Grundstückgewinnsteuer Basel-Landschaft
Der Steuersatz beträgt 3% und steigt mit dem Gewinn bis auf 25% ab CHF 120'000. Er gilt für den ganzen Gewinn. Unter 5 Jahren Besitz steigt die Steuer für jeden fehlenden Monat um 1 2/3%.
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Vom Verkaufspreis ziehen Sie Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen ab.
CHFIn ganzen Jahren seit dem Kauf.
JahreSie sehen die Steuer, je nach Gewinn und Besitzdauer.
Der Tarif im Kanton Basel-Landschaft
| Gewinn | Satz auf den ganzen Gewinn |
|---|---|
| CHF 10'000 | 6 % |
| CHF 30'000 | 12 % |
| CHF 50'000 | 16 % |
| CHF 70'000 | 20 % |
| CHF 100'000 | 23 % |
| CHF 120'000 | 25 % |
Nach der Besitzdauer richten sich Zuschlag und Ermässigung
| Besitzdauer ab | Wirkung auf die Steuer |
|---|---|
| 0 Jahren | Zuschlag 100 % |
| 1 Jahr | Zuschlag 80 % |
| 2 Jahren | Zuschlag 60 % |
| 3 Jahren | Zuschlag 40 % |
| 4 Jahren | Zuschlag 20 % |
| 5 Jahren | kein Zu- oder Abschlag |
Wissenswertes
- Der Zuschlag wird in Monaten berechnet. Bei genau ganzen Besitzjahren gelten die Werte für volle Jahre.
- Seit dem Erwerb wird die Hälfte der Anlagekosten an die Teuerung angepasst. Darum fällt die effektive Steuer meist tiefer aus.
- Bei selbstbewohnten Liegenschaften mit mindestens 20 Jahren Eigentum reduziert sich der Gewinn nach dem 20. Besitzesjahr um CHF 5'000 pro Jahr Selbstnutzung, höchstens um CHF 50'000.
- Ist der Erwerb länger als 20 Jahre her, lässt sich der Verkehrswert von vor 20 Jahren ansetzen.
- Wird in der Schweiz eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft als Ersatz beschafft, wird die Steuer aufgeschoben.
Rechtsgrundlage
Vom 7. Februar 1974 datiert das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz); darin steht § 80 Steuergesetz. Als Quelle dient ESTV Kantonsblatt Basel-Landschaft (Stand Februar 2026).
Im Kanton Basel-Landschaft gibt es weitere Steuern
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Häufig gestellte Fragen
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Landschaft: Wer zahlt sie?
Der Verkäufer zahlt sie. Im Kanton Basel-Landschaft erhebt sie der Kanton.
Ab welchem Zeitpunkt sinkt im Kanton Basel-Landschaft die Steuer?
Für eine lange Besitzdauer sieht der Kanton keine Ermässigung vor.
