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Tragbarkeit-Rechner

Grundstückgewinnsteuer Bern

Die einfache Steuer beträgt progressiv 1,44% bis 8,10% und wird mit den Steueranlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert. Unter 5 Jahren Besitz steigt die Steuer um 70% bis 10%. Ab 5 vollen Jahren sinkt der steuerbare Gewinn um 2% pro Jahr, höchstens um 70%.

Geschrieben am , zuletzt nachgeführt am

Schritt 1 von 2

Vom Verkaufspreis gehen Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen ab.

CHF

Die Steuer wird nach Gewinn und Besitzdauer angezeigt.

Der Tarif im Kanton Bern

GewinnteilSatz
CHF 0 bis CHF 2'8001.44 %
CHF 2'800 bis CHF 5'6002.4 %
CHF 5'600 bis CHF 13'8004.08 %
CHF 13'800 bis CHF 27'2004.92 %
CHF 27'200 bis CHF 54'0006.41 %
CHF 54'000 bis CHF 134'4007.26 %
CHF 134'400 bis CHF 335'5007.81 %
über CHF 335'5008.1 %

Zuschlag und Ermässigung nach der Besitzdauer

Besitzdauer abWirkung auf die Steuer
0 JahrenZuschlag 70 %
1 JahrZuschlag 50 %
2 JahrenZuschlag 35 %
3 JahrenZuschlag 20 %
4 JahrenZuschlag 10 %
5 Jahrenkein Zu- oder Abschlag

Gewinnkürzung nach der Besitzdauer

Besitzdauer abGewinn gekürzt um
5 Jahren10 %
6 Jahren12 %
7 Jahren14 %
8 Jahren16 %
9 Jahren18 %
10 Jahren20 %
11 Jahren22 %
12 Jahren24 %
13 Jahren26 %
14 Jahren28 %
15 Jahren30 %
16 Jahren32 %
17 Jahren34 %
18 Jahren36 %
19 Jahren38 %
20 Jahren40 %
21 Jahren42 %
22 Jahren44 %
23 Jahren46 %
24 Jahren48 %
25 Jahren50 %
26 Jahren52 %
27 Jahren54 %
28 Jahren56 %
29 Jahren58 %
30 Jahren60 %
31 Jahren62 %
32 Jahren64 %
33 Jahren66 %
34 Jahren68 %
35 Jahren70 %

Steuerfuss

Aus dem Tarif ergibt sich die einfache Steuer. Multipliziert wird sie mit der jährlichen Steueranlage von Kanton und Gemeinde. Die Kirchensteuer kommt dazu.

Nützliche Informationen

  • Ab 5 Jahren reduziert die Ermässigung den Gewinn, bevor der Tarif angewendet wird. Die Steuer wird dadurch nicht direkt gekürzt.
  • Gewinne von weniger als CHF 5'300 bleiben steuerfrei.
  • Der Zuschlag fällt etwa bei einer Erbschaftsliquidation weg oder wenn persönliche Gründe einen Verkauf erzwingen.
  • Die Kirchgemeinden erheben ebenfalls eine Grundstückgewinnsteuer.
  • Eine Ersatzbeschaffung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft in der Schweiz führt zu einer Aufschiebung der Steuer.

Rechtsgrundlage

Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) des Kantons Bern enthält Art. 144, 146 und 147 StG. Die Quelle lautet: ESTV Kantonsblatt Bern (Stand Februar 2026).

Im Kanton Bern: weitere Steuern

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Häufig gestellte Fragen

Wer zahlt im Kanton Bern die Grundstückgewinnsteuer?

Bezahlt wird sie vom Verkäufer. Die Erhebung erfolgt im Kanton Bern durch Kanton und Gemeinden.

Ab welchem Zeitpunkt sinkt die Steuer im Kanton Bern?

Für eine lange Besitzdauer sieht der Kanton keine Ermässigung vor.